Satzung  
 

Satzung für den Roßlauer Karneval-Club e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Roßlauer Karneval-Club“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name “Roßlauer Karneval-Club e. V.“.
Sitz des Vereins ist:

Lutz Olbrich
Magdeburger Straße 40a
06862 RoBlau
Tel 034901 / 83571

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Führung Geschäfte
Die Geschäfte des Roßlauer Karneval-Clubs führt ein aus 5 Personen gebildeter und durch die Mitglieder bestätigter Vorstand.

§ 3 Allgemeine Aufgaben, Ziele des Vereins
-   Förderung des kulturellen Lebens durch karnevalistische Veranstaltungen
-   Organisation von karnevalistischen Veranstaltungen, wie Rentnerveranstaltungen, Kinderkarneval
-   sowie karnevalistische Beiträge in den Altenheimen
-   zur kulturellen Selbstbetätigung
-   Nachwuchs- und Talenteförderung von Karnevalisten

§ 4 Gemeinnützige Tätigkeit, Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese zur Erfüllung der gestellten Aufgaben verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung oder sonstige unmittelbare Leistung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Interessen und Förderung des Vereins, sowie die Zielstellung der Satzung unterstützt. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit benennen. Über die Neuaufnahme einer Person entscheiden die Mitglieder des Vereins.

Rechte der Mitglieder
Das Mitglied hat das Recht:
- zu allen Fragen der Tätigkeit des Vereins seine Meinung zu äußern und  mitzubestimmen,
- an den Wahlen innerhalb des Vereins gemäß der Satzung teilzunehmen und gewählt zu werden,
- anwesend zu sein, wenn über seine Person verhandelt wird.

Pflichten der Mitglieder
Das Mitglied hat die Pflicht:
- die Ziele und Aufgaben des Vereins zu vertreten,
- Beschlüsse und den Arbeitsplan einzuhalten,
- den gemeinsam beschlossenen Beitrag zum Termin zu entrichten.

Erlöschen der Mitgliedschaft
- durch Zustimmung der Austrittserklärung durch die Mitgliederversammlung,
- nach Auflösung des Vereins,
- durch Ausschluss über die Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand mindestens einmal vierteljährlich einzuberufen und zu leiten.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

- Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung
- Genehmigung der Beitragsordnung
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Ausschluss von Mitgliedern
- Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Festsetzung spezieller und allgemeiner Aufgaben der Mitglieder
- Entscheidung über Neuaufnahme einer Person
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes des nächsten Geschäftsjahres
- Wahl der Revisionskommission
 
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Vereins­mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine
2. Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Bei jeder Mitgliederversammlung wird der Termin der nächsten Versammlung festgelegt und genannt mit Angabe der vorgesehenen Tagesordnung. Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt durch:
a) den Präsidenten,
b) den Vizepräsidenten und
c) den Schriftführer.

Wenn nach § 58, Ziff. 4 BGB Mitglieder einen Antrag zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung stellen, ist der Vorstand verpflichtet die Versammlung innerhalb der nächsten vier Wochen einzuberufen.

§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 5 Mitgliedern. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für ein Jahr, der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein jeweils neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr. 
Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt den RKC einzeln zu vertreten.

Aufgaben des Vorstandes
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung der Beschlüsse
- Erstellung des Jahresberichtes
- Aufstellung das Haushaltsplanes
- Rechnungslegung über die Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Entscheidung in Planungsfragen
- Entscheidung über Versicherungs- und Sponsorenverträgen
- Leitung des Vereins
- Vorschlagen von Ehrenmitgliedern

§ 8 Beitragsordnung
Die Mitgliedschaft im Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrages. Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung extra geregelt (siehe Anlage). Darin sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen, die Fähigkeiten und die Zahlungsmodalitäten geregelt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit derAnwesenden beschlossen oder geändert.

§ 9 Verbandhaftung
Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet der Verein mit seinem Vermögen, das aus dem Kassenbestand und sämtlichen Inventar - soweit es Eigentum des Vereins ist - besteht.

§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
Lebenshilfe für geistig Behinderte e.V. Roßlau Geschäftsstelle:
Waldesruh 7
(Wohnheim)
 06862 Roßlau
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung, Tätigkeitsbeginn und Schlussbestimmung
Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß beschlossen ist Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand von der Mitglieder­versammlung gewählt worden ist. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden ausschließlich die Vorschriften des BGB Anwendung.

Roßlau, 15.03.1994
  
gez. Didmar         gez. Lidzba            gez. Bär                             
Präsident            Vizepräsident        Schriftführer

Anlage
Beitragssatzung
Anlage zur Beitragsordnung (§ 8 der Satzung vom 15.03.1994)
 
Entsprechend des §8 Pkt. 2 wird folgende vereinsinterne Beitragsordnung festgelegt:
Der Monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt ab den 01.01.2002 2,50 €. Auszubildende, Vorruheständler, Rentner, zahlen einen Beitrag von 1,25 €. Beitragsbefreit sind Kinder, Schüler/-innen, Studenten/-innen und Ehrenmitglieder.
 
 
Roßlau, 2001.11.11
  
 
gez. Didmer                                                                                      gez. Stoll
Präsident                                                                                         Finanzminister



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